In Österreich betreibt die Kriminalpolizei eine Meldestelle für Kinderpornographie:
Meldestelle Kinderpornographie und Kindersextourismus
Josef Holaubek Platz 1
A-1090 Wien
Telefax: +43-(0)1-24836-951310
E-Mail: meldestelle@interpol.at
Achtung: Machen Sie sich keinesfalls gezielt auf die Suche nach Kinderpornographie. Dies ist ebenso strafbar, wie das Sammeln von Bildern zu Beweiszwecken. Falls Ihnen jemand Kinderpornographie anbietet, gehen Sie nicht darauf ein. Sind entsprechende Dateien auf Ihren Computer gelangt, dann sollten Sie alle relevanten Informationen über Absender beziehungsweise Fund stelle notieren, um das Material dann unverzüglich zu löschen (z. B. durch Leeren des Browser-Cache oder Löschen der entsprechenden E-Mail). Senden Sie kein kinderpornographisches Material an die Behörden, sondern lediglich eine möglichst genaue Beschreibung von Fundstelle/Absender sowie des Inhalts (Alter der Personen, dargestellte Szene etc.).
Bevor Sie eine Fundstelle melden, sollten Sie sicherstellen, dass es sich tatsächlich um Kinderpornographie handelt. Bitte sammeln Sie alle Informationen, die den Behörden helfen, den Urheber der Veröffentlichung zu ermitteln. Diese können je nach Internet-Dienst (WWW, Chat etc.) variiern. Danach können Sie einen Hinweis bei der zuständigen Behörde in Ihrem Bundesland abgeben.
Rechtslage ich Österreich:
Nach § 207a StGB ist die Herstellung, Verbreitung und der Besitz von pornographischen Darstellungen einer minderjährigen Person strafbar. Als pornografische Darstellungen definiert sind dabei wirklichkeitsnahe Abbildungen einer geschlechtlichen Handlung oder wirklichkeitsnahe Abbildungen eines Geschehens, dessen Betrachtung nach den Umständen den Eindruck vermittelt, dass es sich dabei um eine geschlechtliche Handlung handelt an oder mit einer unmündigen Person. „Unmündig“ sind dabei Personen unter 14 Jahren. Falls es sich um reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäußerungen losgelöste Abbildungen handelt, die der sexuellen Erregung des Betrachters dienen, zählen die zwei bereits genannten Punkte an mündigen Personen (14 bis 18 Jahren) und wirklichkeitsnahe Abbildungen der Genitalien oder der Schamgegend Minderjähriger ebenfalls als pornographische Darstellung.
Die Begriffe “Darstellung” und “wirklichkeitsnah” werden in den Erläuterungen folgendermaßen erklärt:
- Darstellung ist hier zum einen als Überbegriff gemeint, der sowohl Abbildungen, die eine reale Handlung oder ein reales Geschehen an realen Menschen bzw. reale Menschen – grundsätzlich unmanipuliert – wiedergeben (Abs. 4 Z 1 bis 3), umfasst, als auch virtuelle Bilder (Abs. 4 Z 4).
- Wirklichkeitsnah ist eine Abbildung bzw. Darstellung dann, wenn sie von der Wiedergabequalität und von der Erkennbarkeit her ein Niveau erreicht, das im allgemeinen Sprachgebrauch als photografisch im Sinne von dokumentaristisch bezeichnet wird, also dem Betrachter den Eindruck vermittelt, Augenzeuge (gewesen) zu sein.
Ausgenommen von dieser Regelung ist, wer eine pornographische Darstellung einer mündigen minderjährigen Person “mit deren Einwilligung und zu deren eigenem Gebrauch herstellt oder besitzt” oder “zu seinem eigenen Gebrauch herstellt oder besitzt, sofern mit der Tat keine Gefahr der Verbreitung der Darstellung verbunden ist.”
Anfang 2009 wurde § 207a um den Absatz 3a ergänzt, der zusätzlich zu Herstellung, Verbreitung und Besitz auch den wissentlichen Zugriff auf pornographische Darstellungen Minderjähriger im Internet unter Strafe stellt.
Während das deutsche Recht generell von Schriften spricht, also auch Text umfasst, sind reine Textwerke (wie z. B. das Buch Josefine Mutzenbacher) im österreichischen Strafrecht nicht strafbar.
Bis 1994 wurde Kinderpornografie im Pornografiegesetz behandelt, das lediglich die Verbreitung unzüchtiger Gegenstände und Schriften in gewinnsüchtiger Absicht verbot. Auf Initiative der damaligen Bundesministerin Ruth Feldgrill-Zankel wurde die Studie „Die Knospe Kinderpornographie in Österreich“ angefertigt, die dann in weiterer Folge 1994 zur Schaffung des § 207a „Pornographische Darstellungen mit Unmündigen“ des Strafgesetzbuches führte. § 207a verbot in der damaligen Fassung Herstellung, Verbreitung und Besitz bildliche[r] Darstellung[en] einer geschlechtlichen Handlung an einer unmündigen Person oder einer unmündigen Person an sich selbst, an einer anderen Person oder mit einem Tier, deren Betrachtung nach den Umständen den Eindruck vermittelt, daß es bei ihrer Herstellung zu einer solchen geschlechtlichen Handlung gekommen ist.Mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2004 wurde in Österreich der EU Rahmenbeschluss zur Bekämpfung der Kinderpornografie umgesetzt, die Überschrift des § 207a auf „Pornographische Darstellungen Minderjähriger“ geändert und das Gesetz in seine heutige Form gebracht.
Artikel 34 der UN-Kinderrechtskonvention behandelt den Schutz vor sexuellem Missbrauch. Mit Ausnahme von zwei Staaten (USA und Somalia) haben weltweit sämtliche Staaten (193 mit Stand 5. Dezember 2008) die Kinderrechtskonvention ratifiziert.
EU-Recht
Durch den dem Rahmenbeschluss 2004/68/JI des Rates der Europäischen Union wurden 2003 für die Mitgliedstaaten rechtsverbindliche Mindestbestimmungen zum Umgang mit Kinderpornografie erlassen.
Als Kinderpornografie gilt demnach pornografisches Material mit bildlichen Darstellungen echter oder realistisch dargestellter nicht-echter Kinder, die an einer eindeutig sexuellen Handlung aktiv oder passiv beteiligt sind, einschließlich aufreizendem Zur-Schau-Stellen der Genitalien oder der Schamgegend von Kindern. Als Kind wird dabei unter Berufung auf die Kinderrechtskonvention der UNO jede Person unter achtzehn Jahren definiert.
Dem einzelnen Mitgliedstaat blieb es überlassen, ob auch Darstellungen von Personen mit kindlichem Erscheinungsbild unter den Straftatbestand der Kinderpornografie fallen.
Quelle: Wikipedia